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Autohaus Zwingenberger
Hofer Str. 8
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Handelsregister: HRA 1159 Chemnitz
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Leitfaden zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emission:

Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch, den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und dem Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen können dem "Leitfaden über Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen" entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen, bei der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), Hellmuth-Hirth-Str. 1, 73760 Ostfildern-Scharnhausen, und unter
http://www.dat.de/leitfaden/LeitfadenCO2.pdf
erhältlich ist.

Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten
und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn
Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung
des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb
der genannten Frist in Textform bestätigt oder
die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,
den Besteller unverzüglich zu unterrichten,
wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers
aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen
Zustimmung des Verkäufers.


II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind
bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung
in bar fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer
nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des
Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Kaufvertrag beruht.


III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich
anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu
liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt
der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf
Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser
bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadenersatz statt der Leistung
verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der
Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2 eine angemessene
Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der
Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter
Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten
Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden
auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten
nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit.

5. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer
bereits mit Überschreiten des Liefertermins
oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers
bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Satz 3,
Ziffer 3 und 4, dieses Abschnitts.

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen
Lieferanten eintretende Betriebsstörungen die den
Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu
liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 5 dieses
Abschnitts genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führen entsprechende Störungen
zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier
Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.


IV.Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
abzunehmen.

2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von
seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt
dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer
nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein
Schaden entstanden ist.


V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der
dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden
Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für
Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus
der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich
von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden
Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand
im Zusammenhang stehenden Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen
aus den laufenden Geschäftsbeziehungen
eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht
das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung
Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
48-00-63 05.08

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer
vom Kaufvertrag zurücktreten.
Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf
Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den
Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und
Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den
gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes
im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch
des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme
des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird
nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen
Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen
Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche
Kosten der Rücknahme und Verwertung des
Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen
ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der
Käufer nachweist, dass niedrigere oder überhaupt
keine Kosten entstanden sind.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der
Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen
noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.


VI.Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren
in einem Jahr ab Auslieferung des Kaufgegenstandes
an den Kunden. Ansprüche wegen
Sachmängeln bestehen nicht, wenn der Mangel
oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen
ist oder dadurch entstanden ist, dass
– der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach
Entdeckung angezeigt hat oder
– der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt
oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen
Wettbewerben.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter
Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit
der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder
etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle
der Übernahme einer Garantie.

2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer
beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen
Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine
schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige
auszuhändigen.

3. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit
Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-
Meisterbetrieb wenden.

4. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile
kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund
des Kaufvertrages geltend machen.

5. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

6. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf
Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt
VII Haftung.


VII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen
für einen Schaden aufzukommen, der leicht
fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer
beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag
dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade
auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Kaufvertrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese
Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren
typischen Schaden begrenzt. Soweit der
Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden
Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet
der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene
Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung
durch die Versicherung.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers
bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III.
abschließend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten
nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.


VIII. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im
Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber
dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

Verkaufsbedingung für neue Fahrzeuge

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und
Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen,
bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10
Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn
der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher
bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils
genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung
ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller
unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht
annimmt.

2. Der Käufer verpflichtet sich, die Ansprüche aus dem Kaufvertrag
nicht abzutreten und das Fahrzeug nicht innerhalb
von 4 Monaten ab Erhalt des Fahrzeugs weiterzuverkaufen,
es sei denn, dass dieser Verkauf nicht zu kommerziellen
Zwecken durchgeführt wird. Wird das Fahrzeug entgegen
der vorstehenden Regelung zu gewerblichen
Zwecken oder an einen gewerblichen Wiederverkäufer
verkauft, ist der Käufer dem Verkäufer zur Zahlung
einer Vertragsstrafe von 15 % des Nettokaufpreises
verpflichtet.


II. Preise

Preisänderungen der im Kaufvertrag angegebenen Preise
sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem
Liefertermin mehr als vier Monate liegen und der
Hersteller nach Vertragsabschluss den Listenpreis ändert.
In diesem Fall kann der Verkäufer den Kaufpreis entsprechend
der Änderung anpassen. Dies gilt sinngemäß
auch für eine Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes.
Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 5%, kann
der Käufer, durch schriftliche Erklärung binnen zwei
Wochen ab Zugang der Mitteilung des Verkäufers über die
Preisänderung vom Vertrag zurücktreten. Bei Lieferung
innerhalb von vier Monaten gilt in jedem Fall der im Kaufvertrag
vereinbarte Preis. Ist der Käufer eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so gilt obige
Preisänderungsregel auch dann, wenn zwischen Vertragsabschluss
und vereinbartem Liefertermin oder Auslieferung
weniger als vier Monate liegen.


III. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei
Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.


IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist
verkürzt sich auf zehn Tage bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer
vorhanden sind.
Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in
Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit
des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss
er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß
Ziffer 2, Satz 1 oder 2 eine angemessene Frist zur Lieferung
setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung,
beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit
auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist
der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung
durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend
vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet
nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wäre.

4. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten
nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

5. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit
Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2 Satz 4, Ziffer 3 und 4 dieses Abschnitts.

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten
eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer
ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern,
den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb
der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern
1 bis 5 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen
um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu
einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann
der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt.

7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im
Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des
Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten,
sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung
der Interessen des Verkäufers für den Käufer
zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur
Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes
Zeichen oder Nummern gebraucht, können
allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.


V. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb
von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer
Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises.
Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist
oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt
kein Schaden entstanden ist.


VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen
Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch
bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer
aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich
von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden
Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht
auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer
sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang
stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die
übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen
eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das
Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem
Verkäufer zu. 48-00-61 05.08

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom
Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus
Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt
er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und
Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen
Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt
der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur
unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes
geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B.
der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den
gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt
sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des
Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne
Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass
geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer
über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten
vertraglich eine Nutzung einräumen.


VII. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei
Jahren ab Auslieferung des Kaufgegenstandes.
Zeigt sich innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung ein
Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei
Auslieferung mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung
ist mit der Art des Mangels nicht vereinbar.
Beschränkt auf die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen
gilt diese Vermutung auch dann, wenn
sich ein Sachmangel erstmals nach Ablauf eines Jahres,
aber vor Ablauf von zwei Jahren nach Auslieferung zeigt.
Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der
Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen
ist oder dadurch entstanden ist, dass
– der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung
angezeigt hat oder
– der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder
überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen
Wettbewerben oder
– der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den
Käufer erkennbar vom Hersteller für die Betreuung nicht
anerkannt war, unsachgemäß instandgesetzt, gewartet
oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen
musste oder
– in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind,
deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat
oder der Kaufgegenstand oder Teile davon (z.B. Software)
in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise
verändert worden ist oder
– der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung
und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung)
nicht befolgt hat.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der
Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas
anderes vereinbart wird, insbesondere im Fall der Übernahme
einer Garantie.

2. Der Käufer kann bezüglich Lack und Durchrostung ungeachtet
seiner sonstigen gesetzlichen und vertraglichen
Sachmängelhaftungsansprüche vom Verkäufer Nachbesserung
verlangen, wenn innerhalb von zwölf Jahren nach
Ablieferung des Kaufgegenstandes eine Durchrostung der
Karosserie vorliegt oder wenn innerhalb von drei Jahren
nach dem vorgenannten Zeitpunkt der Lack des Kaufgegenstandes
einen Sachmangel aufweist. Dieses Recht
wird dem Käufer unter der Voraussetzung gewährt, dass die
Inspektionen in den vom Hersteller vorgegebenen Intervallen
vorgenommen und Überprüfungen und ggf. Nachbesserungen
im Rahmen dieser Inspektionen an der Karosserie
und am Unterboden durchgeführt werden. Ansprüche
wegen Durchrostung der Karosserie sowie wegen Lackschäden
bestehen insbesondere dann nicht, wenn Schäden
durch Steinschlag, Kratzer, Dellen, Unfallschäden oder
umweltbedingte Einflüsse verursacht wurden.

3. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim
Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller für die
Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben
geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den
Verkäufer hiervon zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung
erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen
von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung
über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des
betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen,
vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes
anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann
der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des
Kaufvertrages geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

4. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden
Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

5. Abschnitt VII. Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf
Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VIII
Haftung.


VIII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen
für einen Schaden aufzukommen, der leicht
fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer
beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer
nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will
oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Kaufvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen
darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der
Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden
Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur
für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B.
höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur
Schadenregulierung durch die Versicherung.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt
eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen
des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV
abschließend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der
gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch
grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich
für den Verkäufer geregelte Haftung entsprechend.

5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten
nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.


IX. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen
des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz
als Gerichtsstand.

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